Die Satzung der Philharmonischen Gesellschaft der Landeshauptstadt Magdeburg e.V.

Philharmonische Gesellschaft der Landeshauptstadt Magdeburg e.V.

Satzung (beschlossen in der Mitgliederversammlung am 17. April 2007)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet Philharmonische Gesellschaft der Landeshauptstadt Magdeburg e.V.“. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein fördert die philharmonischen Aktivitäten in der Landeshauptstadt Magdeburg. Er unterstützt vor allem die Arbeit der Magdeburgischen Philharmonie, insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb der Orchesterakademie. Er veranstaltet in eigener Trägerschaft Kammermusiken. Schließlich setzt er sich für das Zusammenwirken der Magdeburgischen Philharmonie mit anderen Trägern musikalischer Aktivitäten in der Landeshauptstadt ein.

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung trifft die grundlegenden Entscheidungen. Insbesondere ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig
1. Beschluss über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan,
2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
5. Wahl des Vorstandes,‘
6. Wahl des Beirates,
7. Wahl der Rechnungsprüfer,
8. Beschluss über Satzungsänderungen,
9. Beschluss über die Auflösung des Vereins.

(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Abstimmungen erfolgen offen, Wahlen schriftlich, wenn ein Mitglied dies verlangt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sie sind im Protokoll festzuhalten. Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder; die Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. Anträge zur Änderung der Tagesordnung bedürfen ebenfalls einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

(3) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder einberufen werden.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, ihrem Stellvertreter, dem Schatzmeister, der Schriftführerin und einem weiteren Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand ist für die laufenden und alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, insbesondere
1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes.

(3) Der Vorstand wird – jeweils einzeln – für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, wird ein Nachfolger für den Rest der Wahlperiode gewählt.

§ 8 Beirat

(1) Der Vorstand wird zur Verwirklichung des Vereinszwecks (§ 2), insbesondere im Hinblick auf die Belange der Magdeburgischen Philharmonie, von einem Beirat unterstützt. Der Beirat nimmt regelmäßig an den Sitzungen des Vorstandes teil; seine Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(2) Der Beirat besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, vorzugsweise vom Orchestervorstand der Magdeburgischen Philharmonie sowie weiteren Künstlern des Theaters Magdeburg.

(3) Der Beirat wird – jeweils einzeln – für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, wird ein Nachfolger für den Rest der Wahlperiode gewählt.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

(2) Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins an die Landeshauptstadt Magdeburg mit der Zweckbindung, es für die Belange der Musikpflege zu verwenden.

Magdeburg, den 17.04. 2007

 

PDF-Download der Satzung